Am 25. November einigten sich Bund und Länder auf diesen Beschluss. MPK-25.11.2020
Wie sind die Auswirktungen auf Hamburg? Insbesondere auf Kita und Schule?

Bürgermeister Tschentscher und die Senatoren Fegebank, Grote und Leonhard auf der Landespressekonferenz Hamburg am 27.11.2020 dazu:

  • Maskenpflicht wird ausgeweitet - z. B. am Arbeitsplatz, Öffentlich zugänglichen Räumen
  • Einzelhandel Neuerung in Bezug auf Höhe Fläche pro Kunde
  • Kontaktbeschränkungen verschärft - Kinder bis 14 Jahren zählen nicht dazu
    Von max. 10 Personen aus 2 Haushalten auf max. 5 Personen aus 2 Haushalten
  • Weihnachts- und Silvesterzeit werden Kontaktbeschränkungen etwas gelockert
    dann auf max. 10 Personen aus höchstens 4 Haushalten
  • Sonderregelung für Weihnachten/Silvester bei Hotelübernachtungen von Verwandten
  • Appell auf Feuerwerk zu verzichten, an einigen Orten wird es Verbote geben
  • Neue Verordnung gilt für vier Wochen
  • Wenn Impfstoff z. V. steht, können mit den Impfungen im Impfzentrum in Hamburg bereits Mitte Dezember begonnen werden (vorrangig für bestimmte Personengruppen)
  • Kitas und Schulen bleiben geöffnet
  • Schulen: Wechselunterricht (Hybrid) möglich
  • Einheitliche Kontrollstrategien

Die neue - bzw. jeweils gültige - Eindämmungsverordnung für Hamburg finden Sie hier: 
Corona: Verordnungen und Allgemeinverfügungen (Übersicht) - hamburg.de / www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen 

Im MPK-Beschluss vom 25.11.2020 ist zu Kitas und Schulen folgendes zu lesen:

Bund und Länder sind sich darüber einig, dass der Präsenzunterricht an Schulen bei diesen Entscheidungen weiterhin höchste Priorität hat. Das Recht auf Bildung kann am besten durch Lernen und Lehren in Präsenz gewährleistet werden. Das gilt für die Jüngeren, die noch wenig Schul- und Lernerfahrung haben, genauso wie für ältere Schülerinnen und Schüler, die in Kürze ihre Abschlüsse absolvieren. Schule ist ein Ort des Lernens, aber auch ein Ort des sozialen Miteinanders. Bund und Länder wollen deshalb so lange wie möglich am Unterricht vor Ort festhalten und haben gleichzeitig den Infektions- und Gesundheitsschutz im Blick. Andere Unterrichtsmodelle insbesondere für ältere Schülerinnen und Schüler sind anzuwenden, wenn das regionale Infektionsgeschehen beziehungsweise das Infektionsgeschehen vor Ort das gebietet.

7. Das Offenhalten von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen hat höchste Bedeutung. Kinderbetreuungseinrichtungen (Kitas, Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagespflege, Horte etc.) und Schulen bleiben geöffnet.
Im Schulbereich gilt in Regionen mit einer Inzidenz von deutlich mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner auf dem Schulgelände aller Schulen dort, wo der Abstand nicht eingehalten wird/ im Unterricht in weiterführenden Schulen ab Klasse 7 für alle Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-NasenBedeckung. Schulen ohne Infektionsgeschehen können hiervon ausgenommen werden.
Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Grundschulen und Klassen 5 und 6 kann eingeführt werden. Bei einen Infektionsgeschehen mit einer Inzidenz oberhalb von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sollen darüber hinaus weitergehende Maßnahmen für die Unterrichtsgestaltung in den älteren Jahrgängen ab Jahrgangsstufe 8 (außer Abschlussklassen) schulspezifisch umgesetzt werden, welche die Umsetzung der AHA+L Regeln besser gewährleisten, beispielsweise Hybrid- bzw. Wechselunterricht.

Schülerfahrten und internationaler Austausch bleiben grundsätzlich untersagt.
Um die Schülerverkehre zu entzerren, sollen schulorganisatorische Maßnahmen (z.B. Unterrichtsbeginn ggf. auch gestaffelt) ergriffen werden und wo immer möglich zusätzliche Schülerverkehre eingesetzt werden. Die Verkehrsministerkonferenz wird sich damit im Detail befassen.

8. Zur Aufdeckung von Infektionsketten sollen in den Schulen verstärkt AntigenSchnelltests eingesetzt werden. Zur Sicherung des Schulbetriebs empfiehlt sich eine einheitliche Kontrollstrategie im Schulbereich für Schuljahrgänge mit stabilen Klassenverbänden. Im Kern der Strategie steht eine rückblickende Clusterkontrolle. Die Klarheit und Einfachheit von Entscheidungs- und Handlungskriterien stehen dabei im Vordergrund: Nach der Positivtestung eines Schülers erfolgt eine sofortige Clusterisolation der jeweils vom Gesundheitsamt definierten Gruppe (in der Regel Schulklasse, soweit das Gesundheitsamt keine andere Gruppe definiert hat) zu Hause für zunächst fünf Tage ab dem Diagnosetag des Indexfalls. Wegen des unbestätigten Status der auf Verdacht unter Quarantäne stehenden Klassenmitglieder werden dagegen deren Eltern und andere Haushaltsmitglieder nicht unter Quarantäne gestellt. Nur bei Auftreten von Symptomen tritt eine Haushaltsquarantäne in Kraft. Wegen des zeitlich befristeten und anders strukturierten Kontakts werden auch die Lehrer nicht in die Clusterisolation einbezogen. Lehrern sollte eine niedrigschwellige und symptomgerichtete Diagnostik zur Verfügung gestellt werden. Während der zunächst fünftägigen Quarantänezeit wird die diagnostische Abklärung vorbereitet. Es hat Priorität, die potentiell im Cluster gegebene Infektiosität ohne jede Verzögerung unter Kontrolle zu bringen. Nach fünf Tagen Verdachtsquarantäne erfolgt eine Entscheidungstestung per Antigen-Schnelltest, nach deren Ergebnis die negativ getesteten Schüler wieder zum Unterricht zugelassen werden. Der Unterricht der Klasse kann also ab Tag fünf fortgesetzt werden. Wichtig ist, der Hinweis, dass zu den fünf Tagen auch das Wochenende zählt, es fallen also oft nur drei oder vier Schultage für die Klasse aus. Positiv getestete Schüler werden in dreitägigen Abständen nochmals zur Wiederzulassung getestet. Der Bund sichert weiterhin größtmögliche Kontingente an Antigenschnelltests für Deutschland und unterstützt darüber hinaus den Aufbau von inländischen Produktionskapazitäten.

Weitere Infos u. a. in der Pressemitteilung der Schulbehörde vom 27.11.20: HH Schulpolitik wurde bestätigt